Kündigung des Arbeitnehmers wegen Corona

Ist eine Kündigung wegen Corona überhaupt zulässig?

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen Coronavirus. Genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz (üblicherweise bei mehr als 10 Beschäftigten und einer längeren Betriebszugehörigkeit als 6 Monaten), wäre eine allein damit begründete Kündigung also unwirksam.

Für eine allenfalls in Betracht kommende betriebsbedingte Kündigung sind die Hürden sehr hoch. Weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel Kurzarbeit, dürften nicht gleich wirksam sein. Zudem müsste auch die Sozialauswahl korrekt vorgenommen sein; Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit oder mit Kindern dürfen nicht entlassen werden, wenn weniger schützenswerte Arbeitnehmer bleiben dürfen.

Für diese Umstände trägt allein der Arbeitgeber die Beweislast, was ihn vor Gericht regelmäßig in Bedrängnis bringt und den Weg für Abfindungszahlungen ebnet.

Kündigungsschutzklage

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt es schnell zu handeln. Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, da die Kündigung andernfalls wirksam wird.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsanwaltsgebühren für eine Kündigungsschutzklage richten sich nach Ihrem Einkommen. Gerne berechnen wir Ihnen kostenlos die konkreten Gebühren Ihrer Klage in einem unverbindlichen Telefongespräch. Natürlich arbeiten wir mit allen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Rechtsanwalt Julian Cato Mantscheff

Ich habe eine Vielzahl von Kündigungen angegriffen und dabei Wiedereinstellungen oder Abfindungszahlungen für meine Mandanten erwirkt. Vertrauen Sie meiner Expertise und Erfahrung und lassen Sie Ihre Kündigung anwaltlich überprüfen.

Und am allerwichtigsten: Bleiben Sie gesund!


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